Cobra MARINE MR HH475FLT BT EU User Manual Page 56

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Appendix
50
Deutsch
Anweisungen zu UKW-
Seefunkkanälen
Anweisungen zu UKW-Seefunkkanälen
Anweisungen zu UKW-Seefunkkanälen
Drei (3) Zusammenstellungen von UKW-Kanalplänen wurden für die Nutzung auf
internationaler See, in Kanada und in den USA festgelegt. Die meisten der Kanäle
sind für alle drei (3) Pläne die gleichen aber es gibt auch bestimmte Unterschiede
(siehe Tabelle auf den folgenden Seiten). Ihr Funkgerät hat alle drei (3) Pläne
eingebaut und wird in jedem von Ihnen gewählten Bereich funktionieren. Die
Fabrikeinstellung des Funkgerätes ist der internationale Kanalplan. (Siehe Seite 35
für die Anleitung zum Wechsel des Kanalplans.) Es folgt ein kurzer Überblick über
die Kanalanweisungen für den internationalen Kanalplan. Notruf, Sicherheit und
Funkrufe Kanal 16 Für Aufmerksamkeitserregung einer anderen Station (Funkruf)
oder in Notfällen (Notruf und Sicherheit). Sicherheit zwischen Schien Kanal 6
Sicherheitsmeldungen von Schi zu Schi und für Such- und Rettungsmeldungen
an Schie und Flugzeuge der Küstenwache. Kommunikation an Bord Kanal 15
Für die Kommunikation auf großen Schien. Gemeinnützig Kanäle 68 und 72
Betriebskanäle für kleine Schie. Mitteilungen müssen von Schisbelangen wie z.B.
Fischereimeldungen, Anlegemanövern und Sammelplätzen handeln. Verwenden
Sie Kanal 72 nur für Mitteilungen von Schi zu Schi. Geschäftlich Kanäle 8, 9, 10,
11, 17, 67, 88, 88A Betriebskanäle ausschließlich für Betriebsschie. Mitteilungen
müssen von Geschäften oder Schisbelangen handeln. Verwenden Sie die Kanäle 8,
67, 88 und 88A nur für Mitteilungen von Schi zu Schi. Öentliche (Seebetriebs-)
Korrespondenz Kanäle 1, 2, 3, 4, 5, 7, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66,
78, 82, 84, 85, 86, 87, 88 Für Seebetriebsfunkrufe an öentlichen Küstenstationen.
Sie können über diese Stationen Telefonanrufe tätigen und erhalten. Kanalführung
Kanäle 4, 5, 7, 12, 14, 18, 19, 20, 21, 22, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 73, 74, 77, 79, 80,
81, 82, 83 Für das Lenken der Bewegungen von Schien in oder bei nahegelegenen
Häfen, Schleusen oder Wasserstraßen. Mitteilungen müssen von betrieblicher
Abwicklung, Bewegung und Sicherheit von Schien handeln.
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